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   BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21   

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https://dejure.org/2022,3632
BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21 (https://dejure.org/2022,3632)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2022 - VIII ZB 44/21 (https://dejure.org/2022,3632)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 44/21 (https://dejure.org/2022,3632)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kostentragung des Rechtsstreits infolge der Klagerücknahme

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 269
    Verfahrensrecht; Klagerücknahme; Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der Kostenentscheidung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragung des Rechtsstreits infolge der Klagerücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung lässt Raum für Durchsetzung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche!

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme - und der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1393
  • MDR 2022, 525
  • MDR 2022, 875
  • FamRZ 2022, 721 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 80/10

    Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21
    Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen - nicht zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10; jeweils mwN).

    Denn eine prozessuale Kostenentscheidung lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN).

    Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2011 (VIII ZR 80/10) mittelbar etwas anderes ergebe, weil danach in einem nachfolgenden Verfahren, in dem der Kläger materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten verfolge, solche Umstände nicht mehr zu berücksichtigen seien, die bereits bei der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in dem vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen seien, sei dieser Rechtsprechung - zumindest in einer Konstellation wie der hiesigen, in der die zurückgenommene Klage im Fall der Weiterverfolgung zwangsläufig hätte abgewiesen werden müssen - nicht zu folgen.

    Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 1 a; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 11; jeweils mwN).

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, dient diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein dazu, prozessualen Besonderheiten - etwa einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO oder einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 b) - und ausnahmsweise auch bestimmten außerprozessualen Umständen - wie einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 12 mwN) - Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10).

    Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend - nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 c; vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, aaO).

    b) Ein weiter reichendes Verständnis der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist - anders als das Beschwerdegericht es im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht gezogen hat - auch unter Berücksichtigung der nach dem Senatsurteil vom 16. Februar 2011 (VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368) zu beachtenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten.

    Er hat aber klargestellt, dass ein der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Sachverhalt, der zu der prozessualen Kostenentscheidung in dem vorangegangenen (durch Klagerücknahme beendeten) Verfahren geführt hat, unverändert bleibt, also keine zusätzlichen Umstände hinzukommen, die bei jener prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN).

    Er hat das Verbot, den gleichen, der prozessualen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen, darauf gestützt, dass im Fall der Klagerücknahme für den anhängigen Rechtsstreit das Nichtbestehen des geltend gemachten (Hauptsache-)Anspruchs ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit fingiert wird, diese Fiktion den Rechtsgrund für die an das prozessuale Unterliegen anknüpfende kostenrechtliche Haftung des Klägers nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO bildet und diese Haftung deshalb nicht nachträglich durch eine abweichende materiell-rechtliche Bewertung der Rechtslage wieder rückgängig gemacht werden kann (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 11 mwN).

    In einem solchen Fall soll mit der Kostenerstattungsklage nämlich letztlich die der vorangegangenen prozessualen Kostenentscheidung zugrunde liegende Fiktion des Nichtbestehens des ursprünglichen (Hauptsache-)Anspruchs - bei unverändertem Sachverhalt - einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen werden (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21
    Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen - nicht zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien ausschließlich prozessuale Besonderheiten als "andere Gründe" in diesem Sinne anerkannt, während etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Klägers außer Betracht zu bleiben hätten (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05).

    Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 1 a; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 11; jeweils mwN).

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, dient diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein dazu, prozessualen Besonderheiten - etwa einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO oder einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 b) - und ausnahmsweise auch bestimmten außerprozessualen Umständen - wie einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 12 mwN) - Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10).

    Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend - nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 c; vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, aaO).

  • BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02

    Kostentragung nach Klagerücknahme

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien ausschließlich prozessuale Besonderheiten als "andere Gründe" in diesem Sinne anerkannt, während etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Klägers außer Betracht zu bleiben hätten (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05).

    Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 1 a; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 11; jeweils mwN).

    Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend - nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 c; vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, aaO).

  • BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Kostenerstattungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21
    Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen - nicht zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10; jeweils mwN).

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, dient diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein dazu, prozessualen Besonderheiten - etwa einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO oder einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 b) - und ausnahmsweise auch bestimmten außerprozessualen Umständen - wie einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 12 mwN) - Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10).

    Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend - nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 c; vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, aaO).

  • BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 74/16

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; Konkludente Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21
    An ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO - unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 6 mwN) - gebunden.
  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 125/21

    Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte

    Vielmehr kann der materiell-rechtliche Anspruch je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenerstattung nicht berücksichtigt werden konnten (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, aaO; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR 1995, 495 unter [II] 2; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 unter II 1; vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 10; vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 16; Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09, NJW 2012, 1291 Rn. 8; vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 44/21, NJW 2022, 1393 Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97, juris Rn. 6).
  • BGH, 31.08.2023 - I ZB 102/22

    Wirksame Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Gläubigers im Zeitpunkt der

    Die Vorschrift ermöglicht die Berücksichtigung prozessualer Besonderheiten wie etwa spezieller Kostentragungsvorschriften und bestimmter außerprozessualer Umstände wie etwa einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 44/21, NJW 2022, 1393 [juris Rn. 10]; BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 269 Rn. 12 bis 12.4).
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